Wenn behinderte Kinder drei oder vier Jahre integriert in einer Kindertagesstätte verbracht haben, möchten viele Eltern, die sich an uns wenden oder bei uns engagiert sind, dass die Integration in der Schule eine Fortsetzung findet. Einen Rechtsanspruch auf Integration behinderter Kinder gibt es im baden-württembergischen Schulgesetz leider immer noch nicht. Trotzdem gibt es unterschiedliche Formen des gemeinsamen Unterrichts. Auch hier gehen die Anfänge bis in die 80er Jahre zurück.
Seit Herbst 2010 ist hier vieles im Fluss. Das Staatliche Schulamt Mannheim ist eines der sog. "Modellschulämter" in Baden-Württemberg, die neue inklusive Unterrichtsformen erproben sollen. Geregelt sind sie in den "Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrats vom 3. Mai 2010 "Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung"" vom September 2010, im Folgenden kurz "Schulversuchsordnung" genannt:
Wenn Sie möchten, dass ihr Kind an einer allgemeinen Schule unterrichtet wird, dann:
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Machen Sie sich frühzeitig auf den Weg ( ca. 1 - 1 ½ Jahre vor Einschulung), vor allem, um für sich selbst Klarheit darüber zu gewinnen, WAS sie für ihr Kind und ihre Familie möchten.
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Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, informieren sich, tauschen sich mit anderen Eltern aus, diskutieren Sie mit und profitieren von unserer jahrelangen Erfahrung, auch im Umgang mit Behörden und Institutionen. In unseren regelmäßigen Montagstreffs im Heidelberger Selbsthilfebüro geht es auch um die Bereiche "KiTa" und "Schule"
(siehe: Terminkalender).
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Stellen Sie für Ihr Kind möglichst früh einen entsprechenden Antrag. Er heißt inzwischen "Meldung zum gemeinsamen Unterricht" (nicht mehr "Antrag", weil nach der Schulversuchsordnung der "elterliche Erziehungsplan" im Vordergrund steht und vom Schulamt möglichst umgesetzt werden soll). Sie finden ihn auf der Internet-Seite des Staatlichen Schulamtes (www.schulamt-mannheim.de) unter der "Arbeitstelle Kooperation/ Gemeinsamer Unterricht" oder hier. Sie schicken ihn zum Staatlichen Schulamt Mannheim, Arbeitsstelle Kooperation, z. Hd. Herrn Hager-Mann/ Frau Möll. Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung. Wir freuen uns über eine Kopie im Sinne des Vernetzungsgedankens.
Der Antrag enthält keinen Vermerk der voraussichtlich zuständigen allgemeine Schule. Im Rhein-Neckar-Kreis wurde er früher dort sogar abgegeben. Wir finden es weiterhin wichtig, dass Sie schon zu einem frühen Zeitpunkt Kontakt zur Ihrer zuständigen allgemeinen Schule, z.B. der örtlichen Grundschule bei der Einschulung, aufnehmen und sie über ihren Wunsch informieren und damit gleich "mit ins Boot nehmen".
Wichtig: Im Antrag steht "einzureichen bis zum 15. März des Jahres, in dem der gemeinsame Unterricht erfolgen soll". Unserer Auffassung nach ist das aber keine Ausschlussfrist im Rechtssinne. Auch das Schulamt schreibt an die Schulleitungen, dass zur rechtzeitigen Planung die Anträge bis zum 15. März "vorliegen SOLLEN". Klar ist, dass ein längerer Vorlauf für alle Beteiligten hilfreich ist. Lassen Sie sich aber nicht von der Antragstellung auch zu einem späteren Zeitpunkt abhalten, wenn Sie z.B. von den neuen Möglichkeiten vorher gar nichts wussten.
Der Antrag verpflichtet Sie übrigens zu nichts. Sie legen sich auch nicht auf den gemeinsamen Unterricht fest, sondern bekunden Ihren Wunsch und können dann entscheiden, wenn Ihnen das Schulamt in einer sog. "Bildungswegekonferenz" ein konkretes Angebot macht.
Weitere Details entnehmen Sie der Unterseite "Formen des gemeinsamen Unterrichts".
Auch die Erfahrungsberichte anderer können für Eltern in Entscheidungssituationen von Interesse sein.
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